Führungszeugnis

 

Das Bun­des­zen­tral­re­gis­ter­ge­setz (BZRG) unter­schei­det meh­re­re Arten von Führungszeugnissen:

1. das für per­sön­li­che Zwe­cke bean­trag­te Füh­rungs­zeug­nis gemäß § 30 Abs. 1 BZRG, z.B. für die Ein­stel­lung bei einem pri­va­ten Arbeitgeber

2. das Füh­rungs­zeug­nis zur Vor­la­ge bei einer deut­schen Behör­de, auch Behör­den­füh­rungs­zeug­nis genannt, gemäß § 30 Abs. 5 BZRG, z.B. für die Ein­stel­lung bei einer Behör­de, zur Bean­tra­gung eines Füh­rer­scheins oder einer Gewerbeerlaubnis

3. das erwei­ter­te Füh­rungs­zeug­nis gemäß § 30a BZRG, z.B. bei Auf­nah­me einer beruf­li­chen oder ehren­amt­li­chen Beauf­sich­ti­gung, Betreu­ung, Erzie­hung oder Aus­bil­dung Minderjähriger

4. das Euro­päi­sche Füh­rungs­zeug­nis gemäß § 30b BZRG für Per­so­nen, die in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land woh­nen, aber die Staats­an­ge­hö­rig­keit eines ande­ren Mit­glied­staa­tes der Euro­päi­schen Uni­on besitzen

 

Wie wird das Füh­rungs­zeug­nis beantragt?

Der Antrag auf Ertei­lung eines Füh­rungs­zeug­nis­ses ist grund­sätz­lich bei der für den Wohn­sitz des Antrag­stel­lers zustän­di­gen Mel­de­be­hör­de zu stel­len (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BZRG). Dabei ist es uner­heb­lich, ob der Betrof­fe­ne mit Haupt- oder Neben­woh­nung gemel­det ist. Die Bear­bei­tungs­dau­er beim Bun­des­zen­tral­re­gis­ter beträgt ca. 2 bis 3 Wochen. Das Pri­vat­füh­rungs­zeug­nis wird direkt an den Antrag­stel­ler per Post über­sandt. Das Behör­den­füh­rungs­zeug­nis wird direkt an die vor­her benann­te Behör­de geschickt. (Hier besteht die Mög­lich­keit der vor­he­ri­gen Ein­sicht­nah­me bei einem Amts­ge­richt, wor­auf bei der Bean­tra­gung hin­ge­wie­sen wird.)

 

Vor­zu­le­gen­de Unter­la­gen bei Bean­tra­gung im Bürgerbüro

1. Per­so­nal­aus­weis oder Reisepass
2. Bei der Bean­tra­gung eines erwei­ter­ten Füh­rungs­zeug­nis­ses ist eine schrift­li­che Auf­for­de­rung der Per­son oder Stel­le vor­zu­le­gen, die das erwei­ter­te Füh­rungs­zeug­nis von der antrag­stel­len­den Per­son ver­langt. Dar­in ist zu bestä­ti­gen, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Vor­la­ge eines erwei­ter­ten Füh­rungs­zeug­nis­ses gemäß § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.

 

Online­be­an­tra­gung des Führungszeugnisses

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Recht­li­che Grundlage

Gesetz über das Zen­tral­re­gis­ter und das Erzie­hungs­re­gis­ter (Bun­des-Zen­tral­re­gis­ter­ge­setz – BZRG)
Gesetz über Kos­ten im Bereich der Jus­tiz­ver­wal­tung (Jus­tiz­ver­wal­tungs­kos­ten­ord­nung – JVKostO)

 

Kos­ten

Füh­rungs­zeug­nis 13,00 EUR

 

Ansprech­part­ner:

Stadt­ver­wal­tung Altenberg
Bürgerbüro
Platz des Berg­manns 2
01773 Altenberg
post (at) altenberg.de
Tele­fon: 035056/333–42
Fax: 035056/333–43