Pflanzenabfallverordnung

 

Gesetz­li­che Bestim­mun­gen zur Ent­sor­gung von pflanz­li­chen Abfäl­len
Ver­ord­nung der Säch­si­schen Staats­re­gie­rung über die Ent­sor­gung von pflanz­li­chen Abfäl­len – Pflan­zen­ab­fall­ver­ord­nung (1)

Infor­ma­ti­on der Abtei­lung Umwelt:

Hin­sicht­lich der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zur Ent­sor­gung von pflanz­li­chen Abfäl­len bestehen immer noch vie­le Unsi­cher­hei­ten bzw. Miss­ver­ständ­nis­se. Die Abtei­lung Umwelt möch­te daher die nach wie vor bestehen­de Rechts­la­ge erläutern.

Seit dem 2. Okto­ber 1994 ist im Frei­staat Sach­sen die “Ver­ord­nung der Säch­si­schen Staats­re­gie­rung über die Ent­sor­gung von pflanz­li­chen Abfäl­len – Pflan­zen­ab­fall­ver­ord­nung” in Kraft. Die Ver­ord­nung regelt lan­des­ein­heit­lich die Ent­sor­gung von pflanz­li­chen Abfäl­len, die auf land­wirt­schaft­lich, forst­wirt­schaft­lich oder gärt­ne­risch genutz­ten Grund­stü­cken oder Gär­ten, in Parks, Grün­an­la­gen und auf Fried­hö­fen oder in sons­ti­ger Wei­se anfallen.

Dem­nach ist bei der Ent­sor­gung von pflanz­li­chen Abfäl­len in jedem Ein­zel­fall fol­gen­de gene­rel­le Prüf­rei­hen­fol­ge zu beachten:

-   Nach den all­ge­mei­nen abfall­recht­li­chen Vor­schrif­ten gilt, dass unver­meid­ba­re Abfäl­le grund­sätz­lich vor­ran­gig zu ver­wer­ten sind. Für pflanz­li­che Abfäl­le soll das nach der Pflan­zen­ab­fall­ver­ord­nung in ers­ter Linie auf dem Grund­stück, auf dem sie ange­fal­len sind, durch Ver­rot­ten gesche­hen (Eigen­ver­wer­tung). Dies kann bei­spiels­wei­se durch Kom­pos­tie­ren oder Ein­ar­bei­ten in den Boden erfol­gen. Die Abfäl­le sind gege­be­nen­falls vor­her durch geeig­ne­te Ver­fah­ren (Häck­seln oder Schred­dern) mecha­nisch auf­zu­ar­bei­ten. Dabei ist zu beach­ten, dass Geruchs- und Lärm­be­läs­ti­gun­gen ver­mie­den werden.

-   Ist eine sol­che Eigen­ver­wer­tung nicht mög­lich oder nicht beab­sich­tigt, besteht die Pflicht, die Abfäl­le dem ZAOE(2) zur Ent­sor­gung zu über­las­sen (sogen. Über­las­sungs­pflicht nach Abfall­wirt­schafts­sat­zung).
Für die sai­son­be­dingt anfal­len­den Pflan­zen­ab­fäl­le, wie Gehölz­ver­schnitt oder Laub, besteht die Mög­lich­keit der kos­ten­lo­sen Abga­be. Die genau­en Ter­mi­ne und Stand­or­te für die­se Grün­schnitt­samm­lun­gen ste­hen im aktu­el­len Abfall­ka­len­der. Sie kön­nen auch direkt beim ZAOE, Meiß­ner Stra­ße 151a, in 01445 Rade­beul, Tel.: 0351/ 4040 450, oder bei den Städ­ten und Gemein­den erfragt wer­den.
Dar­über hin­aus ist ganz­jäh­rig eine Anlie­fe­rung von Gar­ten­ab­fäl­len gegen eine gerin­ge Gebühr an Kom­pos­tie­rungs­an­la­gen im Land­kreis möglich. 

-   Nur wenn eine Ent­sor­gung auf einem der vor­ge­nann­ten Wege unmög­lich oder unzu­mut­bar ist, kön­nen pflanz­li­che Abfäl­le aus nicht gewerb­lich genutz­ten Grund­stü­cken (d. h. aus pri­va­ten Haus- und Klein­gär­ten) aus­nahms­wei­se ver­brannt wer­den. Es muss betont wer­den, dass die für eine Eigen­ver­wer­tung erfor­der­li­chen Arbei­ten wie das Zer­klei­nern der pflanz­li­chen Abfäl­le und Auf­wen­dun­gen für den Trans­port und die zu ent­rich­ten­de Ent­sor­gungs­ge­bühr bei der Über­las­sung nicht zwangs­läu­fig zu einer Unzu­mut­bar­keit führen.

Für den Aus­nah­me­fall des Ver­bren­nens müs­sen fol­gen­de ein­schrän­ken­de Bedin­gun­gen nach Pflan­zen­ab­fall­ver­ord­nung ein­ge­hal­ten werden:

-   Es dür­fen kei­ne Gefähr­dun­gen oder Beläs­ti­gun­gen der All­ge­mein­heit oder der Nach­bar­schaft durch Rauch­ent­wick­lung oder Fun­ken­flug ein­tre­ten.
  
-   Das Ver­bren­nen ist nur im Zeit­raum vom 1. bis 30. April und vom 1. bis 30. Okto­ber, werk­tags in der Zeit zwi­schen 8.00 und 18.00 Uhr höchs­tens wäh­rend zwei Stun­den täg­lich zuläs­sig.
  
-   Zum Anzün­den und zum Unter­stüt­zen des Feu­ers dür­fen kei­ne ande­ren Stof­fe, ins­be­son­de­re kei­ne häus­li­chen Abfäl­le, Mine­ral­öl­pro­duk­te oder beschich­te­te bzw. mit Schutz­mit­teln behan­del­te Höl­zer ver­wen­det wer­den.
  
-   Es müs­sen fol­gen­de Min­dest­ab­stän­de ein­ge­hal­ten wer­den:
            – 1,5 km von Flug­plät­zen,
            – 200 m von Auto­bah­nen,
            – 100 m von Bundes‑, Land- und Kreis­stra­ßen sowie von Lagern mit brenn­ba­ren Flüs­sig­kei­ten oder Druck­gasen und von Betrie­ben, in denen explo­si­ons­ge­fähr­li­che oder brenn­ba­re Stof­fe her­ge­stellt, ver­ar­bei­tet oder gela­gert werden.

Die­se umfang­rei­chen Beschrän­kun­gen haben zur Fol­ge, dass ein Ver­bren­nen von pflanz­li­chen Abfäl­len – unge­ach­tet der bereits erläu­ter­ten Eigen­ver­wer­tungs- und Über­las­sungs­pflich­ten – gene­rell für einen gro­ßen Teil des Land­krei­ses aus­schei­det. Spe­zi­ell in Wohn­ge­bie­ten mit hoher Besied­lungs­dich­te sind die­se Bedin­gun­gen kaum einzuhalten.

Hin­zu kommt außer­dem, dass die zu beach­ten­den Ein­schrän­kun­gen oder Ver­bo­te in der Pflan­zen­ab­fall­ver­ord­nung nicht abschlie­ßend auf­ge­führt sind. Somit ist vom Besit­zer der Abfäl­le im jewei­li­gen Ein­zel­fall vor einem beab­sich­tig­ten Ver­bren­nen von pflanz­li­chen Abfäl­len auch noch eine Rei­he wei­te­rer, der Gefah­ren­vor­sor­ge die­nen­der Vor­schrif­ten zu beach­ten, z. B. das Wald- und Natur­schutz­recht sowie das Immissionsschutzrecht.

Jeder hat die Pflicht, sich im Vor­feld über bestehen­de gesetz­li­che Bestim­mun­gen zu infor­mie­ren und selbst zu prü­fen, ob im jewei­li­gen Ein­zel­fall die erläu­ter­ten Aus­nah­me­tat­be­stän­de der Pflan­zen­ab­fall­ver­ord­nung zutref­fend sind. Eines Antra­ges beim Land­rats­amt bedarf es hier­bei nicht. 

Für wei­te­re Fra­gen oder Aus­künf­te wen­den Sie sich bit­te an die Abtei­lung Umwelt (Tel. 03504/ 620‑1010 oder 03501/ 515–413).

Das Land­rats­amt weist ein­dring­lich dar­auf hin, dass das Ver­bren­nen von pflanz­li­chen Abfäl­len ohne die oben erläu­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar­stellt und geahn­det wer­den kann. Das Glei­che gilt, wenn pflanz­li­che Abfäl­le wild abge­la­gert wer­den. Es kön­nen Buß­gel­der zwi­schen 10 und 2.000 Euro ver­hängt wer­den. Das hängt von der Art und dem Aus­maß des Rechts­ver­sto­ßes ab.

Aus­nah­me:

Für pflanz­li­che Abfäl­le, die mit bestimm­ten Schäd­lin­gen oder Krank­hei­ten befal­len sind, kann im Ein­zel­fall eine Pflicht zur Ver­nich­tung durch Ver­bren­nen nach pflan­zen­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten oder geson­der­ter behörd­li­cher Ver­fü­gung bestehen. In die­sen Fäl­len ist die Pflan­zen­ab­fall­ver­ord­nung nicht ein­schlä­gig. Die­se Aus­nah­men sind aber in jedem Fall zuvor mit dem hier­für zustän­di­gen Säch­si­schen Lan­des­amt für Umwelt, Land­wirt­schaft und Geo­lo­gie, Abtei­lung 7 zu klä­ren (Tel. 0351/ 85304–0, Besu­cher­an­schrift: Alt­tra­ch­au 7 in 01139 Dresden).

Pflanz­AbfV (1) – “Ver­ord­nung der Säch­si­schen Staats­re­gie­rung über die Ent­sor­gung von pflanz­li­chen Abfäl­len – Pflan­zen­ab­fall­ver­ord­nung” (ver­öf­fent­licht im SächsGVBl. 1994, Sei­te 1577)

ZAOE (2), Zweck­ver­band Abfall­wirt­schaft Obe­res Elb­tal, Meiß­ner Stra­ße 151a,   in 01445 Radebeul