Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen – Pflanzenabfallverordnung (1)
Information der Abteilung Umwelt:
Hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen zur Entsorgung von pflanzlichen Abfällen bestehen immer noch viele Unsicherheiten bzw. Missverständnisse. Die Abteilung Umwelt möchte daher die nach wie vor bestehende Rechtslage erläutern.
Seit dem 2. Oktober 1994 ist im Freistaat Sachsen die “Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen – Pflanzenabfallverordnung” in Kraft. Die Verordnung regelt landeseinheitlich die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder Gärten, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen.
Demnach ist bei der Entsorgung von pflanzlichen Abfällen in jedem Einzelfall folgende generelle Prüfreihenfolge zu beachten:
- Nach den allgemeinen abfallrechtlichen Vorschriften gilt, dass unvermeidbare Abfälle grundsätzlich vorrangig zu verwerten sind. Für pflanzliche Abfälle soll das nach der Pflanzenabfallverordnung in erster Linie auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, durch Verrotten geschehen (Eigenverwertung). Dies kann beispielsweise durch Kompostieren oder Einarbeiten in den Boden erfolgen. Die Abfälle sind gegebenenfalls vorher durch geeignete Verfahren (Häckseln oder Schreddern) mechanisch aufzuarbeiten. Dabei ist zu beachten, dass Geruchs- und Lärmbelästigungen vermieden werden.
- Ist eine solche Eigenverwertung nicht möglich oder nicht beabsichtigt, besteht die Pflicht, die Abfälle dem ZAOE(2) zur Entsorgung zu überlassen (sogen. Überlassungspflicht nach Abfallwirtschaftssatzung).
Für die saisonbedingt anfallenden Pflanzenabfälle, wie Gehölzverschnitt oder Laub, besteht die Möglichkeit der kostenlosen Abgabe. Die genauen Termine und Standorte für diese Grünschnittsammlungen stehen im aktuellen Abfallkalender. Sie können auch direkt beim ZAOE, Meißner Straße 151a, in 01445 Radebeul, Tel.: 0351/ 4040 450, oder bei den Städten und Gemeinden erfragt werden.
Darüber hinaus ist ganzjährig eine Anlieferung von Gartenabfällen gegen eine geringe Gebühr an Kompostierungsanlagen im Landkreis möglich.
- Nur wenn eine Entsorgung auf einem der vorgenannten Wege unmöglich oder unzumutbar ist, können pflanzliche Abfälle aus nicht gewerblich genutzten Grundstücken (d. h. aus privaten Haus- und Kleingärten) ausnahmsweise verbrannt werden. Es muss betont werden, dass die für eine Eigenverwertung erforderlichen Arbeiten wie das Zerkleinern der pflanzlichen Abfälle und Aufwendungen für den Transport und die zu entrichtende Entsorgungsgebühr bei der Überlassung nicht zwangsläufig zu einer Unzumutbarkeit führen.
Für den Ausnahmefall des Verbrennens müssen folgende einschränkende Bedingungen nach Pflanzenabfallverordnung eingehalten werden:
- Es dürfen keine Gefährdungen oder Belästigungen der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft durch Rauchentwicklung oder Funkenflug eintreten.
- Das Verbrennen ist nur im Zeitraum vom 1. bis 30. April und vom 1. bis 30. Oktober, werktags in der Zeit zwischen 8.00 und 18.00 Uhr höchstens während zwei Stunden täglich zulässig.
- Zum Anzünden und zum Unterstützen des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte oder beschichtete bzw. mit Schutzmitteln behandelte Hölzer verwendet werden.
- Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
– 1,5 km von Flugplätzen,
– 200 m von Autobahnen,
– 100 m von Bundes‑, Land- und Kreisstraßen sowie von Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen und von Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.
Diese umfangreichen Beschränkungen haben zur Folge, dass ein Verbrennen von pflanzlichen Abfällen – ungeachtet der bereits erläuterten Eigenverwertungs- und Überlassungspflichten – generell für einen großen Teil des Landkreises ausscheidet. Speziell in Wohngebieten mit hoher Besiedlungsdichte sind diese Bedingungen kaum einzuhalten.
Hinzu kommt außerdem, dass die zu beachtenden Einschränkungen oder Verbote in der Pflanzenabfallverordnung nicht abschließend aufgeführt sind. Somit ist vom Besitzer der Abfälle im jeweiligen Einzelfall vor einem beabsichtigten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auch noch eine Reihe weiterer, der Gefahrenvorsorge dienender Vorschriften zu beachten, z. B. das Wald- und Naturschutzrecht sowie das Immissionsschutzrecht.
Jeder hat die Pflicht, sich im Vorfeld über bestehende gesetzliche Bestimmungen zu informieren und selbst zu prüfen, ob im jeweiligen Einzelfall die erläuterten Ausnahmetatbestände der Pflanzenabfallverordnung zutreffend sind. Eines Antrages beim Landratsamt bedarf es hierbei nicht.
Für weitere Fragen oder Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Abteilung Umwelt (Tel. 03504/ 620‑1010 oder 03501/ 515–413).
Das Landratsamt weist eindringlich darauf hin, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ohne die oben erläuterten Voraussetzungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt und geahndet werden kann. Das Gleiche gilt, wenn pflanzliche Abfälle wild abgelagert werden. Es können Bußgelder zwischen 10 und 2.000 Euro verhängt werden. Das hängt von der Art und dem Ausmaß des Rechtsverstoßes ab.
Ausnahme:
Für pflanzliche Abfälle, die mit bestimmten Schädlingen oder Krankheiten befallen sind, kann im Einzelfall eine Pflicht zur Vernichtung durch Verbrennen nach pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften oder gesonderter behördlicher Verfügung bestehen. In diesen Fällen ist die Pflanzenabfallverordnung nicht einschlägig. Diese Ausnahmen sind aber in jedem Fall zuvor mit dem hierfür zuständigen Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Abteilung 7 zu klären (Tel. 0351/ 85304–0, Besucheranschrift: Alttrachau 7 in 01139 Dresden).
PflanzAbfV (1) – “Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen – Pflanzenabfallverordnung” (veröffentlicht im SächsGVBl. 1994, Seite 1577)
ZAOE (2), Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal, Meißner Straße 151a, in 01445 Radebeul